Ob zuerst die Balkontüre oder das Balkonfenster offen waren, ist nicht entscheidend, jedenfalls wurde beides geöffnet und das Opfer blieb auch dabei, dass der Beschwerdeführer durch das offene Balkonfenster in die Wohnung gesprungen war (EV vom 8. Mai 2022, Z. 38 f. und EV vom 16. Juni 2022, Z. 94 f.). Der Umstand, dass die Badezimmertüre gemäss Aussagen des Opfers vom 16. Juni 2022 offen stand, schliesst zudem nicht aus, dass der Beschwerdeführer den Schlüssel entfernt hatte.