Die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Abweichungen beinhalten aber keine Widersprüche, welche für ein anderes Tatgeschehen sprechen oder allgemein Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers aufkommen lassen. Ob zuerst die Balkontüre oder das Balkonfenster offen waren, ist nicht entscheidend, jedenfalls wurde beides geöffnet und das Opfer blieb auch dabei, dass der Beschwerdeführer durch das offene Balkonfenster in die Wohnung gesprungen war (EV vom 8. Mai 2022, Z. 38 f. und EV vom 16. Juni 2022, Z. 94 f.).