Das Opfer gab an, dass es beim ersten Geschlechtsverkehr auf der Seite und der Beschwerdeführer hinter ihm gelegen habe (Z. 161 ff.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer «von hinten» eingedrungen ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass es schon das erste Mal zu Analverkehr gekommen ist, weshalb es auch nicht widersprüchlich erscheint, dass das Opfer beim zweiten Mal Analverkehr verweigerte. Jedenfalls ergeben sich auch daraus keine Hinweise auf unglaubhafte Aussagen.