Der Umstand, dass keine Hämatome oder Kehlkopfverschiebungen vorhanden waren, schliesst das vom Opfer geschilderte Würgen nicht aus. Das Opfer machte keine aggravierenden Aussagen und verneinte eine Ohnmacht, als es ganz konkret auf bestimmte Situationen angesprochen wurde. Wenn es den Täter zu Unrecht hätte belasten wollen, wäre zu erwarten, dass es schon vorgängig aufgrund des zweimaligen Nachfragens der Staatsanwaltschaft (Z. 82 und Z. 119) ausgesagt hätte, es sei ohnmächtig geworden. Das Opfer gab an, dass es beim ersten Geschlechtsverkehr auf der Seite und der Beschwerdeführer hinter ihm gelegen habe (Z. 161 ff.).