Die (scheinbaren) Unstimmigkeiten betreffen insgesamt Details, welche auch vor dem Hintergrund des dynamischen Geschehens eingeordnet werden müssen und nicht dazu führen, dass die Aussagen des Opfers nach einer summarischen Würdigung offensichtlich unstimmig oder unlogisch erscheinen. Jedenfalls sind sie nicht unglaubhafter als die Aussagen des Beschwerdeführers. Das Opfer hat das Würgen heftig erlebt und gab an, es sei ihm schwarz vor den Augen geworden (Z. 49 und Z. 122 ff.). Der Umstand, dass keine Hämatome oder Kehlkopfverschiebungen vorhanden waren, schliesst das vom Opfer geschilderte Würgen nicht aus.