Es kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme verwiesen werden. Eine gewisse Sprunghaftigkeit bzw. die Wiedergabe eines eher atypischen Ablaufs der (vorgelagerten) Geschehnisse ist ein Realitätskennzeichen, welches für den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Opfers spricht. Zudem schilderte das Opfer auch innere Vorgänge. Auch seine Aussagen, wonach es einerseits so stark gewürgt worden sei, dass es sich nicht mehr habe bewegen können, und andererseits, wie sie beide gekämpft hätten, stellen keinen Widerspruch dar, der die Erzählungen des Opfers prima vista unglaubhaft macht.