3 gungsvorwürfen hinsichtlich eines Ehebruchs, welcher in den Kulturkreisen des Opfers sehr verpönt sei, reinwaschen könne. Auch mit Blick auf das rechtsmedizinische Gutachten habe sich der Tatverdacht nicht erhärtet. 3.3 Die Beschwerdekammer hielt in ihrem Beschluss BK 22 224 vom 1. Juni 2022 in E. 3.5 und 3.6 Folgendes fest: «Die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Aussagen des Opfers erscheinen nach einer summarischen Würdigung weder widersprüchlich noch unlogisch.