Er bringt zusammengefasst vor, ein dringender Tatverdacht habe sich nicht verdichtet bzw. liege nicht vor. Die Aussagen des Opfers vom 16. Juni 2022 seien erneut widersprüchlich und könnten nicht durch Erinnerungsfokussierung oder Erinnerungslücken erklärt werden, zumal der angebliche Vorfall nicht einmal sechs Wochen zurückgelegen habe im Zeitpunkt der erneuten Einvernahme. Der Beschwerdeführer macht auf verschiedene angebliche Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Opfers aufmerksam.