Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zudem geringer als in späteren Prozessstadien (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Dem Beschwerdeführer wird mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten zum Nachteil seiner ehemaligen Freundin (nachfolgend: Opfer) vorgeworfen. Er bringt zusammengefasst vor, ein dringender Tatverdacht habe sich nicht verdichtet bzw. liege nicht vor.