Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Am 6. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen zur Beschwerde ein (Eingang bei der Beschwerdekammer: 8. Juli 2022). Er hielt an den gestellten Anträgen fest.