Gleichzeitig reichte es die Akten des Haftverfahrens ARR 22 189 sowie die Vorakten ein. Am 1. Juli 2022 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 4. Juli 2022) beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien.