Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen und es sei ihm eine Entschädigung für die erstund oberinstanzlichen Anwaltskosten sowie die ausgestandene Haft im Umfang von CHF 100.00 pro Hafttag seit dem 21. Juni 2022 zuzusprechen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 28. Juni 2022 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Gleichzeitig reichte es die Akten des Haftverfahrens ARR 22 189 sowie die Vorakten ein.