Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Fürsprecherin B.________, am 23. Juni 2022 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 27. Juni 2022) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Entscheides sowie seine sofortige Entlassung. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen und es sei ihm eine Entschädigung für die erstund oberinstanzlichen Anwaltskosten sowie die ausgestandene Haft im Umfang von CHF 100.00 pro Hafttag seit dem 21. Juni 2022 zuzusprechen.