Am 21. Juni 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 20. September 2022. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Fürsprecherin B.________, am 23. Juni 2022 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 27. Juni 2022) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Entscheides sowie seine sofortige Entlassung.