Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 282 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Juli 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, einfa- cher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 21. Juni 2022 (ARR 22 242) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Vergewalti- gung, sexueller Nötigung sowie einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, mehrfach begangen. Am 10. Mai 2022 ordnete das Regionale Zwangsmassnah- mengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an, vorerst befristet bis am 7. August 2022. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) teilweise gut. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Mai 2022 wurde aufgehoben, soweit dieses die Untersuchungshaft bis zum 7. August 2022 angeordnet hatte. Die Untersuchungshaft wurde vorerst bis zum 20. Juni 2022 be- schränkt. Am 21. Juni 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Unter- suchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 20. September 2022. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Für- sprecherin B.________, am 23. Juni 2022 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 27. Juni 2022) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Entscheides sowie seine sofortige Entlassung. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten seien dem Kanton aufzuerlegen und es sei ihm eine Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Anwaltskosten sowie die ausgestandene Haft im Umfang von CHF 100.00 pro Hafttag seit dem 21. Juni 2022 zuzusprechen. Das Zwangs- massnahmengericht verzichtete am 28. Juni 2022 unter Verweis auf seine Aus- führungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Gleichzeitig reichte es die Akten des Haftverfahrens ARR 22 189 sowie die Vorak- ten ein. Am 1. Juli 2022 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 4. Juli 2022) bean- tragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme die kostenpflichti- ge Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 stellte die Verfah- rensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemer- kungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzurei- chen seien. Am 6. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemer- kungen zur Beschwerde ein (Eingang bei der Beschwerdekammer: 8. Juli 2022). Er hielt an den gestellten Anträgen fest. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 wurde den Parteien von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers Kenntnis gegeben. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- 2 schwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1). Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Haftgericht bei der Überprü- fung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlas- tender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prü- fen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwer- deführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprü- fungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fragli- chen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsa- chen (Art. 31 Abs. 3-4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101], Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweis- massnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforde- rungen an den dringenden Tatverdacht zudem geringer als in späteren Prozess- stadien (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1, mit zahl- reichen Hinweisen). 3.2 Dem Beschwerdeführer wird mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, einfa- che Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten zum Nachteil seiner ehemaligen Freundin (nachfolgend: Opfer) vorgeworfen. Er bringt zusammengefasst vor, ein dringender Tatverdacht habe sich nicht verdichtet bzw. liege nicht vor. Die Aussagen des Op- fers vom 16. Juni 2022 seien erneut widersprüchlich und könnten nicht durch Erin- nerungsfokussierung oder Erinnerungslücken erklärt werden, zumal der angebliche Vorfall nicht einmal sechs Wochen zurückgelegen habe im Zeitpunkt der erneuten Einvernahme. Der Beschwerdeführer macht auf verschiedene angebliche Unge- reimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Opfers aufmerksam. Ein Anruf auf die polizeiliche Notfallnummer wäre die einzig logische Handlung gewesen und es sei nicht einzusehen, weshalb Anrufe bzw. SMS an die Chefin der Glaubwürdig- keit des Opfers dienen sollten. Zudem habe das Opfer ein Motiv, ihn (den Be- schwerdeführer) fälschlicherweise zu belasten, da es sich mit den Vergewalti- 3 gungsvorwürfen hinsichtlich eines Ehebruchs, welcher in den Kulturkreisen des Op- fers sehr verpönt sei, reinwaschen könne. Auch mit Blick auf das rechtsmedizini- sche Gutachten habe sich der Tatverdacht nicht erhärtet. 3.3 Die Beschwerdekammer hielt in ihrem Beschluss BK 22 224 vom 1. Juni 2022 in E. 3.5 und 3.6 Folgendes fest: «Die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Aussagen des Opfers erscheinen nach einer summa- rischen Würdigung weder widersprüchlich noch unlogisch. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich durch das Fenster und nicht die teilweise geöffnete Balkontüre Zugang zur Wohnung verschafft hat, scheint nicht realitätsfremd, wenn man davon ausgeht, dass er das Überraschungsmoment aus- nutzen wollte. Möglicherweise stand ihm das Opfer im Weg bei der Balkontüre. Allenfalls war sich auch der Beschwerdeführer noch nicht sicher, was er wollte, und der Entschluss, die Wohnung ohne Einwilligung zu betreten, erfolgte erst, nachdem er gemerkt hatte, dass das Opfer nicht vorhatte, ihn hereinzulassen. Der Umstand, dass er zuerst wieder auf den Balkon hinausging, kann auch eine Ab- lenkung darstellen oder die Folge eines Sinneswandels sein. Zudem weisen die Aussagen daraufhin, dass das Opfer dem Beschwerdeführer keinen Zugang gewähren wollte. Jedenfalls ergeben sich aus dem Beginn der Erzählungen des Opfers keinerlei Hinweise, dass und weshalb seine Aussagen un- glaubhaft sein sollten – im Gegenteil. Würde man davon ausgehen, das Opfer lüge, wäre keine Schil- derung eines solchen Ablaufs der Geschehnisse zu erwarten. Es kann auch auf die zutreffenden Aus- führungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme verwiesen werden. Eine gewisse Sprunghaf- tigkeit bzw. die Wiedergabe eines eher atypischen Ablaufs der (vorgelagerten) Geschehnisse ist ein Realitätskennzeichen, welches für den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Opfers spricht. Zudem schilderte das Opfer auch innere Vorgänge. Auch seine Aussagen, wonach es einerseits so stark ge- würgt worden sei, dass es sich nicht mehr habe bewegen können, und andererseits, wie sie beide gekämpft hätten, stellen keinen Widerspruch dar, der die Erzählungen des Opfers prima vista un- glaubhaft macht. Mit Kämpfen meinte das Opfer den Versuch, den Beschwerdeführer zurückzustos- sen. Er sei aber zu stark gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 8. Mai 2022, Z. 62 ff.). Es ist daher nicht unstimmig, dass das Opfer (zunächst) das Gefühl hatte, sich nicht mehr bewegen zu können. Zudem erscheint es vor diesem Hintergrund auch nicht widersprüchlich, dass die Ganzkörperuntersu- chung keine offensichtlichen Verletzungen oder Kampfspuren ergeben hatte. Das Opfer schilderte nie einen intensiven Kampf. Die (scheinbaren) Unstimmigkeiten betreffen insgesamt Details, welche auch vor dem Hintergrund des dynamischen Geschehens eingeordnet werden müssen und nicht dazu führen, dass die Aussagen des Opfers nach einer summarischen Würdigung offensichtlich unstimmig oder unlogisch erscheinen. Jedenfalls sind sie nicht unglaubhafter als die Aussagen des Beschwerde- führers. Das Opfer hat das Würgen heftig erlebt und gab an, es sei ihm schwarz vor den Augen ge- worden (Z. 49 und Z. 122 ff.). Der Umstand, dass keine Hämatome oder Kehlkopfverschiebungen vorhanden waren, schliesst das vom Opfer geschilderte Würgen nicht aus. Das Opfer machte keine aggravierenden Aussagen und verneinte eine Ohnmacht, als es ganz konkret auf bestimmte Situatio- nen angesprochen wurde. Wenn es den Täter zu Unrecht hätte belasten wollen, wäre zu erwarten, dass es schon vorgängig aufgrund des zweimaligen Nachfragens der Staatsanwaltschaft (Z. 82 und Z. 119) ausgesagt hätte, es sei ohnmächtig geworden. Das Opfer gab an, dass es beim ersten Ge- schlechtsverkehr auf der Seite und der Beschwerdeführer hinter ihm gelegen habe (Z. 161 ff.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer «von hinten» eingedrungen ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass es schon das erste Mal zu Analverkehr gekommen ist, weshalb es auch nicht widersprüchlich erscheint, dass das Opfer beim zweiten Mal Analverkehr verweigerte. Jedenfalls ergeben sich auch daraus keine Hinweise auf unglaubhafte Aussagen. 4 Die seitlich beidseits am Hals festgestellten linearen oberflächlichen Kratzspuren können zudem ein objektiver Hinweis für das Würgen sein (vgl. Bericht zur Lebenduntersuchung von Dr. med. D.________ vom 8. Mai 2022). Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Stellungnahme unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12.11.2021 E. 1.4 zu Recht daraufhin, dass die Feststellung von äusserlich oft nur gering erscheinenden Verletzungen nichts darüber aussagt, ob es zu einem Würgen gekommen ist und ob eine Lebensgefahr bestanden hat oder nicht. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen die fehlenden Würgemale beim Opfer nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Eine Entstehung der dokumentierten Verletzungen beim Opfer auf- grund des blossen Haltens am Hals während des Geschlechtsverkehrs, wie es der Beschwerdeführer darstellt, erscheint auch nach Ansicht der Kammer jedenfalls nicht glaubhafter. Die vom Opfer ge- schilderte Reaktion der Tochter scheint mit Blick darauf, dass sie das Würgen miterlebt hat, unerwar- tet. Letztlich kann aber einzig eine psychiatrisch geschulte Fachperson beurteilen, ob das Verhalten der Tochter in einer solchen Situation lebensfremd oder umgekehrt nachvollziehbar ist. Jedenfalls sprechen diese Schilderungen des Opfers ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Zudem scheint es nachvollziehbar, dass das Opfer Angst hatte, die Wohnung zu verlassen. […]». 3.4 Darauf kann verwiesen werden. Die Einvernahme des Opfers vom 16. Juni 2022 ändert am Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nichts bzw. bestätigt diesen. Es trifft zu, dass es die dem Geschlechtsverkehr vorgelagerte Situation nicht mehr genau gleich schilderte. Die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Abweichun- gen beinhalten aber keine Widersprüche, welche für ein anderes Tatgeschehen sprechen oder allgemein Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers aufkommen lassen. Ob zuerst die Balkontüre oder das Balkonfenster offen waren, ist nicht entscheidend, jedenfalls wurde beides geöffnet und das Opfer blieb auch dabei, dass der Beschwerdeführer durch das offene Balkonfenster in die Wohnung gesprungen war (EV vom 8. Mai 2022, Z. 38 f. und EV vom 16. Juni 2022, Z. 94 f.). Der Umstand, dass die Badezimmertüre gemäss Aussagen des Opfers vom 16. Juni 2022 offen stand, schliesst zudem nicht aus, dass der Beschwerdeführer den Schlüssel entfernt hatte. Dass das Opfer angab, die Tochter sei auf dem Bal- kon gewesen und es habe ihr noch Frühstück zubereitet, ist kein Widerspruch, sondern ein neues Detail, an welches sich das Opfer erinnerte. Solche spontanen Ergänzungen wären bei einstudierten Aussagen nicht zu erwarten. Zudem ist die- ser Ablauf stimmig und macht vor dem Hintergrund, dass die Tochter vor Ort war und sich auch immer wieder bemerkbar machte, Sinn. Auch der Beschwerdeführer gab an, dass die Tochter Frühstuck erhalten habe, bevor er und das Opfer in das Schlafzimmer gewechselt hätten (vgl. EV vom 16. Juni 2022, Z. 72). Die Aussagen des Opfers zum vorgelagerten Geschehen und zu inneren Vorgängen enthalten allgemein mehr und teilweise auch neue Details (vgl. EV vom 16. Juni 2022, Z. 111 ff.; Z. 165 ff.), welche sich aber ohne Weiteres in den Geschehensablauf einfügen lassen, ohne die Aussagen des Opfers in Frage zu stellen. Das ist ein Realitäts- kennzeichen. Die Aussagen des Opfers sind weder vereinfacht noch enthalten sie Hinweise, dass es den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten will. 3.5 Im Gegensatz dazu versucht der Beschwerdeführer, das Opfer in einem schlechten Licht darzustellen, weicht den Fragen aus und bleibt insbesondere was das Kern- geschehen betrifft eher stereotyp (vgl. EV vom 16. Juni 2022, Z. 72 bis 79 sowie Hafteröffnung vom 10. Mai 2022, Z. 20 ff.). Die kargen Antworten zum Ge- schlechtsverkehr lassen sich beim Beschuldigten, anders als beim Opfer, nicht 5 durch eine Traumatisierung erklären. Anlässlich der Einvernahme vom 16. Juni 2022 behauptete er, das Opfer habe ein Video der sexuellen Handlung gewollt (Z. 394 ff.). Obwohl er angegeben hatte, das Opfer habe das Video vom Oralver- kehr gelöscht, wurde auf dem Handy des Beschwerdeführers eine Bilddatei davon gefunden, welche er sich nicht erklären konnte (Z. 491 ff.). Zudem ist unbestritten, dass das Opfer dem Beschwerdeführer schon nach den früheren Vorfällen den Schlüssel zu seiner Wohnung abgenommen hatte. Es bestehen konkrete Hinweise, dass das Opfer keine Beziehung mehr mit dem Beschwerdeführer wollte, weshalb es insgesamt auch nicht nachvollziehbar erscheint, dass das Opfer freiwillig mit dem Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr vollziehen sollte. Weiter bestehen nach wie vor keine konkreten Hinweise, dass das Opfer die Vorwürfe nur deshalb erhebt, um sich wegen des angeblichen Ehebruchs «reinwaschen» zu können. Diesfalls hätte es kaum bei der ersten Meldung gegenüber der Polizei die Zusam- menarbeit verweigert, sondern bereits damals dazu beigetragen, dass der Be- schwerdeführer von der Polizei festgenommen wird bzw. das Verfahren schnellst- möglich ins Rollen kommt. Mit Blick auf das Verhalten des Opfers bei seinem erst- maligen Erscheinen auf der Polizeiwache scheint es auch nicht widersprüchlich, dass das Opfer seine Chefin und nicht die Polizei anrief. Aus dem Berichtrapport vom 9. Mai 2022 geht zudem hervor, dass das Opfer gefragt hatte, ob es noch lan- ge gehe. Es ist daher nicht unlogisch, dass das Opfer aufgrund der früheren Erfah- rung davon ausging, es könnte via Polizei länger gehen (EV vom 16. Juni 2022, Z. 243). Das Vorgehen des Opfers passt jedenfalls zu der geltend gemachten Angst gegenüber dem Beschwerdeführer (vgl. auch EV des Opfers vom 16. Juni, Z. 255 ff.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Aus dem mittler- weile vorliegenden Rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen und gynäko- logischen Untersuchung des Opfers durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) vom 21. Juni 2022 geht hervor, dass sich anlässlich der körperlichen Untersuchung an Hals, rechter Schulter sowie den Extremitäten teils Hautrötungen und Hautab- schürfungen präsentierten, welche durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden sein dürften. Eine Entstehung der Verletzungen im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung sei möglich. Zeitlich könnten die Verletzungen mehrere Stun- den vor der körperlichen Untersuchung entstanden sein. Somit schliessen auch die objektiven Beweismittel das vom Opfer geschilderte Tatgeschehen nicht aus, son- dern sprechen für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Eine abschliessende Wür- digung ist dem Sachgericht vorbehalten. 3.6 Gestützt auf eine summarische Beweiswürdigung erscheinen die Aussagen des mutmasslichen Opfers jedenfalls immer noch als glaubhafter als jene des Be- schwerdeführers. Der dringende Tatverdacht ist gegeben. Ob auch ein dringender Tatverdacht betreffend die Vorfälle vom 18. April 2022 gegeben ist, kann nach wie vor offenbleiben. Jedoch ergeben sich auch aus den vom Beschwerdeführer in die- ser Hinsicht behaupteten Widersprüchen keine konkreten Hinweise, dass das Op- fer diesbezüglich lügt. Während es im Zusammenhang mit der ersten Einvernahme des Opfers am 8. Mai 2022 um eine Zusammenfassung der Ereignisse von Ostern 2022 ging (Z. 274 ff.), machte das Opfer am 16. Juni 2022 detailliertere Aussagen dazu (Z. 399 ff.). Zudem geht aus den früheren Aussagen des Opfers hervor, dass es aufgrund des Messers in der Hand des Beschwerdeführers zum Oralverkehr be- 6 reit war. Das Opfer sagte aber nicht aus, dass der Beschwerdeführer das Messer während des Oralverkehrs immer noch in der Hand hatte (vgl. Z. 281 f.). Der Um- stand, dass es in der Folge aussagte, das Messer habe sich während des Oralver- kehrs neben dem Bett befunden, stellt daher weder seine Aussagen noch das Vor- liegen einer Bedrohungssituation in Frage. 4. 4.1 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhalts- punkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der dro- henden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei ei- ner befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2021 vom 11. Mai 2021 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 2.2). 4.2 Die Beschwerdekammer hielt in ihrem Beschluss BK 22 224 vom 1. Juni 2022 in E. 5.2 Folgendes fest: «Die Fluchtgefahr kann nicht mit dem Argument, es werde nicht zu einer Verurteilung kommen, ver- neint werden, zumal der dringende Tatverdacht, der eine Voraussetzung für die Haft ist, bejaht wurde und eine Verurteilung damit nicht unwahrscheinlich ist. Ob von einer bedingten oder teilbedingen Stra- fe ausgegangen werden kann, muss im Beschwerdeverfahren nicht abschliessend überprüft werden. Mit Blick auf die Vorwürfe steht eine teil- oder unbedingte Strafe jedenfalls im Raum, ebenso eine Landesverweisung. Diese Faktoren begründen einen grossen Fluchtanreiz und verändern die gesam- te Ausgangslage. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Eritrea stammt und dort nach wie vor über Familie (Mutter und Schwestern) verfügt, zeigt seine (intakten) sozialen Bindungen zu diesem Land. Das ist zu berücksichtigen und stellt keine Verallgemeinerung oder Diskriminierung von Aus- ländern dar, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Zudem bestätigt seine Flucht über Libyen und Italien, dass es der Beschwerdeführer gewohnt ist, auch unter ungewohnten oder erschwerten Bedin- gungen ein Land zu verlassen, was die Hemmschwelle für eine Flucht tiefer erscheinen lässt. Weiter befindet sich der 29-jährige Beschwerdeführer erst seit sieben Jahren in der Schweiz und hat damit den Grossteil seines Lebens in Eritrea und nicht in der Schweiz verbracht. Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand, dass er deutsch spricht, über eine Aufenthaltsbewilligung B und eine Arbeit ver- fügt sowie einen Sohn in der Schweiz hat, die Fluchtgefahr nicht ausreichend zu bannen, zumal sein Sohn nicht bei ihm lebt und unklar ist, inwiefern und wie regelmässig Kontakte zu seinem Sohn statt- finden. Diese Faktoren begründen mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers und seine bisherige Aufenthaltsdauer jedenfalls keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt des 7 Beschwerdeführers in der Schweiz befindet und es ihm schwerfallen würde, sich in einem anderen Land eine neue Existenz aufzubauen. Trotz der scheinbar guten beruflichen Integration verfügt er über kein enges soziales inländisches Beziehungsnetz. Eine Flucht nach Eritrea oder in ein anderes Land scheint bei dieser Ausgangslage wahrscheinlich. Die Fluchtgefahr ist ebenfalls zu bejahen.» Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass er grundsätzlich gut integriert ist. Er verfügt über Arbeit und spricht deutsch. Engere, tatsächlich gelebte soziale Kontakte in der Schweiz sind aber nicht belegt. Seine beruflichen und sozialen Bindungen zur Schweiz reichen zur Bannung der Fluchtgefahr nicht aus. Zudem ist seine Existenz in der Schweiz aufgrund des laufenden Verfahrens ins Frage gestellt. Es besteht daher nicht nur eine allgemeine, theoretische Gefahr, die Schweiz zu verlassen. Die Fluchtgefahr ist zu bejahen. Bei dieser Ausgangslage müssen die Wiederholungs- und Kollusionsgefahr nicht geprüft werden. 5. 5.1 Die Haft muss schliesslich verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangs- massnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, inner- halb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafver- fahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhält- nismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Strafta- ten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) kon- kret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 5.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 8. Mai 2022 in Haft. Mit Blick auf den Vorwurf der Vergewaltigung, angeblich auch am 8. Mai 2022 mehrfach begangen, befindet sich die angeordnete Haftdauer von etwas mehr als vier Monaten noch nicht in zeit- licher Nähe der in Frage kommenden Strafe. Wirksame Ersatzmassnahmen zur Bannung der Fluchtgefahr sind nach wie vor nicht ersichtlich. Eine Flucht bzw. ein Untertauchen sind auch ohne Papiere möglich. 5.3 Es trifft zu, dass die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 22 224 vom 1. Ju- ni 2022 zum Schluss gekommen ist, eine Haftdauer von drei Monaten rechtfertige sich mit Blick auf die geplanten Ermittlungshandlungen nicht. Daraus kann aber nichts betreffend Haftverlängerung abgeleitet werden. Die parteiöffentlichen Ein- vernahmen des Beschwerdeführers und des Opfers wurden mittlerweile durchge- führt. Zudem liegen der Extraktionsbericht des Mobiltelefons vom 7. Juni 2022, der Rapport Forensik vom 8. Juni 2022 sowie das Gutachten des IRM vom 21. Juni 2022 vor und die Spurensicherung sowie der Spurenabgleich im Zusammenhang 8 mit den Spermaspuren auf dem T-Shirt sind erfolgt. Der dringende Tatverdacht wurde aufgrund der neuen Ermittlungsergebnisse bestätigt. Weder die Beurteilung des dringenden Tatverdachts noch die Dauer der Untersuchungshaft hängen bei dieser Ausgangslage einzig von der Videobefragung der Tochter des Opfers oder der Einvernahme der Chefin des Opfers ab. Der Umstand, dass bislang noch keine Videobefragung der Tochter stattgefunden hat, stellt daher keine Verschleppung des Verfahrens bzw. eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar. Abgese- hen davon liegt es in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, darüber zu entschei- den, ob eine Videobefragung der Tochter angezeigt und möglich ist. Unter Berück- sichtigung der bereits erfolgten Ermittlungen sowie den weiteren Gang und Ab- schluss des Verfahrens (zum Bsp. Würdigung der Aussagen, allenfalls erneute Einvernahmen, Frist nach Art. 318 StPO) erscheint eine Verlängerung um drei Mo- nate jedenfalls als angemessen, zumal davon ausgegangen wird, dass die Staats- anwaltschaft die weiteren Ermittlungen zügig vorantreiben wird. Die Haft erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht fest- gesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecherin B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichts- präsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 12. Juli 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10