Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1’373.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Eine Rück- sowie eine Nachzahlungspflicht an Advoakt B.________ entfallen. 5. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 4'000.00 ausgerichtet.