2. Es wird eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. Für deren Dauer wird Bewährungshilfe sowie ein Kontaktverbot zu Minderjährigen angeordnet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 4'453.00 (Gebühren 3'000.00 sowie Auslagen CHF 1'453.00), werden im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 890.60, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3'562.40, werden sie vom Kanton Bern getragen. 4. Die Entschädigung des amtlichen Vertreters des Verurteilten, Advokat B.________, wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt.