Auch wenn der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr auf ein sicherndes Setting im Rahmen einer stationären Massnahme angewiesen ist, kann er nicht unvorbereitet und ohne Aufgleisung des risikosenkenden ambulanten Settings und Monitorings aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden. Dies wäre auch mit dem Massnahmenzweck nicht vereinbar. Zur Aufgleisung der ambulanten Massnahme und Bewährungshilfe durch die BVD hat der Beschwerdeführer daher bis am 31. März 2023 in Sicherheitshaft zu verbleiben. Die Sicherheitshaft ist dabei im Rahmen der bisherigen Vollzugsplanung zu vollziehen.