19. Gestützt auf Art. 231 i.V.m. Art. 379 StGB ist Sicherheitshaft anzuordnen. Im konkreten Fall sind die materiellen Voraussetzungen zur Anordnung von Sicherheitshaft nach wie vor erfüllt. Mit Blick auf die nach wie vor bestehende Rückfallgefahr ist von Wiederholungsgefahr auszugehen, unabhängig davon, wie unmittelbar diese ist. Auch wenn der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr auf ein sicherndes Setting im Rahmen einer stationären Massnahme angewiesen ist, kann er nicht unvorbereitet und ohne Aufgleisung des risikosenkenden ambulanten Settings und Monitorings aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden.