zug kürzer bzw. geringer ausfallen könnte als die erstandene Haft, im jetzigen Zeitpunkt nicht als angebracht. Die Frage, ob Überhaft vorliegt, welche nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigen ist, wird zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Ablauf der ambulanten Massnahme, zu beurteilen sein, allenfalls im Rahmen eines weiteren selbstständigen nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 StPO oder eines separaten Entschädigungsverfahrens (vgl. Urteil 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E .2.9; nicht publ. in BGE 145 IV 359). IV. Sicherheitshaft