Sie dauern grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E. 2.4.3). Da somit nicht feststeht, zu welchem Gesamtmass an Freiheitsentzug die ambulante Massnahme führen wird und sich entsprechende Feststellungen erst nach Aufhebung bzw. Beendigung und unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen ambulanten Massnahme treffen lassen, erscheint eine hypothetische Analyse, in welcher der mit der ambulanten Massnahme verbundene Freiheitsent-