In BGE 145 IV 359 hat es weiter entschieden, dass Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an eine ambulante Massnahme (Art. 63 ff. StGB) grundsätzlich anzurechnen ist, soweit dieser im konkreten Einzelfall freiheitsentziehende Wirkung zukommt (E. 2.7). Während es bei stationären Massnahmen als richtig erscheint, die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB im gleichen Umfang wie an eine Freiheitsstrafe anzurechnen, bietet es sich im Bereich der ambulanten Massnahmen nach Art.