18.3 Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (BGE 141 IV 236 E. 3.3). Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 236 entschieden, dass Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB, konkret an stationäre therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB, grundsätzlich anzurechnen ist (E. 3). In BGE 145 IV 359 hat es weiter entschieden, dass Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an eine ambulante Massnahme (Art. 63 ff.