Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass sich der Freiheitsentzug seit dem erstinstanzlichen Urteil auf die Verwahrung stützte, welche durch den Beschluss der Beschwerdekammer nun nachträglich weggefallen bzw. durch eine ambulante Massnahme ersetzt worden ist. Damit ist die vom Beschwerdeführer beantragte Entschädigung einzig unter dem Titel der Überhaft zu prüfen, da dem Beschwerdeführer entweder unter dem Titel Sicherheitshaft oder Massnahmenvollzug die Freiheit entzogen wurde.