402 StPO und damit von Gesetzes wegen im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung zukommt, so erlassen wurde. Im Übrigen ging es eben um die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Sicherheitshaft, sofern Sicherheitshaft überhaupt nötig ist. Ordnet, wie vorliegend, das erstinstanzliche Gericht aber eine Massnahme an und kommt einem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zu, liegt ein vollstreckbarer Vollzugstitel vor, weshalb sich die Anordnung der Sicherheitshaft erübrigt. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf BGE 142 IV 105 E. 5.7 verwiesen werden, wonach ab dem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im nachträglichen Verfahren ein gültiger Vollzugstitel vorliegt.