Mit Blick darauf ist auch nicht ersichtlich, inwiefern (zukünftig) der Regelungsgehalt von Art. 364b StPO komplett seines Gehalts entleert wäre, sobald im gerichtlichen Nachverfahren ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen ist (vgl. Argumentation des Beschwerdeführers in Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 2.3). Bei dieser Sichtweise wird gerade übersehen, dass diese Bestimmung wie erwähnt mit Blick auf das neu zuständige Rechtsmittel der Berufung, welcher gemäss Art. 402 StPO und damit von Gesetzes wegen im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung zukommt, so erlassen wurde.