Sobald – was noch nicht der Fall ist – Entscheide in nachträglichen Verfahren mit Berufung anfechtbar sein werden, wird auch oberinstanzlich eine Haftanordnung bzw. (häufiger) -verlängerung notwendig sein. Diese wird gestützt auf Art. 364b Abs. 4 StPO i.V. mit Art. 230-233 StPO zu erfolgen haben. Ein Vorgehen nach Art. 364b Abs. 2 fällt schon deshalb ausser Betracht, weil ansonsten die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts – mithin bei sich selbst – Haft beantragen müsste. Mithin wird die zuständige Verfahrensleitung – wie in den übrigen Berufungssachen – selbst über die Haft zu entscheiden haben.