Gestützt darauf wird ersichtlich, dass weder eine historische noch eine Auslegung nach Sinn und Zweck den Schluss aufdrängen, mit dem Inkrafttreten von Art. 364b StPO komme der Beschwerde insoweit nunmehr aufschiebende Wirkung zu; eine solche tiefgreifende Konsequenz hat der Gesetzgeber denn auch nicht ansatzweise diskutiert, zumal er diese Bestimmung im Hinblick auf das Rechtsmittel der Berufung so erlassen hat.