224 StPO ein Haftverfahren durch. Da Bund und Kantone gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO Abweichungen von der Zuständigkeit des Gerichts, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt habe, vorsehen könnten (z.B. ein kantonales letztinstanzliches Gericht), sei die Sicherheitshaft entweder beim Zwangsmassnahmengericht (analog Art. 229 Abs. 2 StPO) oder bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts (analog Art. 232 StPO) zu beantragen (vgl. BBl 2019 6765 f.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 3. Dezember 2019 entschieden, dass die StPO keine genügende gesetzliche Grundlage für Sicherheits-