364b StPO gemäss der Marginalie die Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens. Die Botschaft hält fest, dass Sicherheitshaft während des Nachverfahrens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig sei. Aus der Rechtsprechung ergebe sich auch die Frage der Zuständigkeit. Angesichts der Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme sei eine fehlende explizite Regelung rechtsstaatlich bedenklich. Es sei deshalb vorgesehen, die Sicherheitshaft während der Dauer des Verfahrens basierend auf der Rechtsprechung des Bundesgerichts gesetzlich in der StPO zu verankern. Die Verfahrensleitung des Gerichts führe nach Absatz 2 in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch.