364a und 364b StPO ergibt sich Folgendes: Gemäss der Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 waren verschiedene Anpassungen bezüglich des nachträglichen Verfahrens vorgesehen. So sollten bzw. werden nachträgliche Entscheide neu mit Berufung anfechtbar sein und in den Art. 364a und 364b StPO neu die Haftverfahren im Rahmen von nachträglichen Verfahren gesetzlich geregelt werden. Während sich Art. 364a StPO mit Sicherheitshaft im Hinblick auf ein nachträgliches Verfahren befasst, regelt Art. 364b StPO gemäss der Marginalie die Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens.