verwiesen werden, in welcher über die Sicherheitshaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden wurde. Die Art. 364a und 364b StGB traten am 1. März 2021 in Kraft (vgl. AS 2021 75) und entsprechen der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anordnung von Sicherheitshaft während der Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens nach Art. 363 ff. StPO auch ohne gesetzliche Grundlage in analoger Anwendung von Art. 221 und Art. 229 ff. StPO zulässig war (statt vieler: BGE 146 I 115 E. 2.3 ff.). Bezüglich Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der neuen Bestimmungen Art. 364a und 364b StPO ergibt sich Folgendes: