364b StPO der Art. 387 StPO, wonach Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben (vorbehalten abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz), hinter diese beiden Bestimmungen zurücktritt. Es kann auf die Ausführungen in der Verfügung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 496 vom 25. August 2022 E. 15 ff. verwiesen werden, in welcher über die Sicherheitshaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden wurde.