Das ändert aber nichts daran, dass sich der Freiheitsentzug bis zum vorliegenden Beschluss der Beschwerdekammer auf die vorinstanzlich angeordnete Verwahrung stützte und damit während der ganzen Dauer des Beschwerdeverfahrens ein Hafttitel vorlag. Entgegen dem soeben zitierten (nicht publizierten) Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Dreierbesetzung kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Einführung von Art. 364a und Art. 364b StPO der Art.