40 Bundesgerichts 1B_375/2022 vom 4. August 2022 beantragte der Präsident der Beschwerdekammer am 23. August 2022 zwar (vorsorglich) Sicherheitshaft bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts, welche mit Verfügung vom 25. August 2022 auch bewilligt wurde. Das ändert aber nichts daran, dass sich der Freiheitsentzug bis zum vorliegenden Beschluss der Beschwerdekammer auf die vorinstanzlich angeordnete Verwahrung stützte und damit während der ganzen Dauer des Beschwerdeverfahrens ein Hafttitel vorlag.