In der Folge ordnete die Vorinstanz am 27. April 2022 die Verwahrung an. Aufgrund der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist die Verwahrung vollstreckbar und begründet nach bisheriger Praxis der Beschwerdekammer einen Hafttitel für den weiteren Freiheitsentzug, weshalb die Anordnung von Sicherheitshaft nicht erforderlich ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 82 vom 9. März 2020). Aufgrund des Urteils des