18.1 Der Beschwerdeführer beantragt weiter eine angemessene Entschädigung für den unrechtmässigen staatlichen Freiheitsentzug im Umfang von CHF 111'800.00 zuzüglich Zins (559 Tage à CHF 200.00; gerechnet vom 29. Juli 2021 bis am 8. Februar 2023). Vorab ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht um eine Entschädigung aufgrund rechtswidriger Haft, sondern um die Entschädigung von Überhaft gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO geht.