17. Der Beschwerdeführer beantragt zudem eine Entschädigung für die Kosten des Parteigutachtens, da dieses eine massgebliche Entscheidgrundlage und damit notwendiger Aufwand gewesen sei. Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Die Kosten für das Parteigutachten belaufen sich gemäss eingereichter Rechnung auf CHF 7'722.10.