39 stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1’373.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Eine Nachzahlungspflicht an Advoakt B.________ entfällt, weil dieser einzig das amtliche Honorar geltend gemacht hat.