und erscheint mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Umfang von 6.5 Stunden sowie einem Reisezuschlag und Spesen für die Hin- und Rückreise (CHF 0.70 pro km, Ziffer 3.4 Bst. a des Kreisschreibens) ergibt sich damit ein amtliches Honorar von CHF 6’869.10. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberin-