Die von Advokat B.________ eingereichte Honorarnote vom 7. Februar 2023 gibt mit Ausnahme der Auslagen für Fotokopien, welche mit CHF 0.40 anstatt den beantragten CHF 0.50 entschädigt werden (Kreisschreiben Nr.15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022 betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht [nachfolgend: Kreisschreiben], Ziffer 3.4 Bst. b), keinen Anlass zur Beanstandung und erscheint mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen