15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 4'453.00 (Gebühren 3'000.00 sowie Auslagen CHF 1'453.00), im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3'562.40, vom Kanton Bern getragen werden. Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 890.60, sind sie dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen.