93 f. StGB, vgl. zur Zulässigkeit eines Kontaktverbotes auch Urteil des Bundesgericht 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 2.2.5). Die Bewährungshilfe soll neben der ambulanten Therapie dazu dienen, den Beschwerdeführer vor Rückfällen zu bewahren und ihm die übrige notwendige Unterstützung zukommen zu lassen. Die Beschwerde wird damit teilweise gutgeheissen. Der Antrag der Bewährungsund Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom 30. August 2021 auf Anordnung der Verwahrung wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Kosten- und Entschädigung