Folglich ist eine ambulante Massnahme anzuordnen und der Antrag des Beschwerdeführers, er sei unverzüglich zu Handen der Erwachsenenschutzbehörde aus der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft zu entlassen, abzuweisen. Aufgrund der nach wie vor moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr ist weiterhin eine Thera-