abgeleitet werden, zumal diesem Urteil eine ganz andere Ausgangslage zugrunde liegt. Es ging um die Würdigung des Gutachtens und nicht um die Frage, ob das Gericht unter Verhältnismässigkeitsaspekten anstelle einer strafrechtlichen eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme anordnen kann. Aufgrund des Fehlens einer erheblichen Gefahr erfolgte denn auch gar keine Prüfung der Verhältnismässigkeit. 14.3 Folglich ist eine ambulante Massnahme anzuordnen und der Antrag des Beschwerdeführers, er sei unverzüglich zu Handen der Erwachsenenschutzbehörde aus der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft zu entlassen, abzuweisen.