Im Strafrecht stehen derzeit genügend Möglichkeiten zur Verfügung, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Rückfallgefahr für Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.5 mit weiterem Hinweis), zumal dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz mit Anordnung einer ambulanten Massnahme sowie der Ausgestaltung deren Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden kann. Etwas anderes kann auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2011 vom 17. November 2011, E. 3.2.3,