u.a. mit Verweis auf BGE 92 IV 77 E. 3). Im Strafrecht stehen derzeit genügend Möglichkeiten zur Verfügung, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Rückfallgefahr für Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.5 mit weiterem Hinweis), zumal dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz mit Anordnung einer ambulanten Massnahme sowie der Ausgestaltung deren Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden kann.