Eine im Strafgesetzbuch vorgesehene Massnahme ist immer anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind. Der Strafrichter ist nicht befugt, von der strafrechtlichen Massnahme abzusehen, weil er eine Massnahme erwachsenenschutzrechtlicher oder administrativer Natur im konkreten Fall für geeigneter oder zweckmässiger hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2 u.a. mit Verweis auf BGE 92 IV 77 E. 3).