Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers scheidet die Anordnung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen aus. Das Gericht kann solche nicht selber anordnen (vgl. Art. 62c Abs. 5 StGB). Allein wegen der vom Beschwerdeführer ausgehenden Fremdgefährdung darf eine fürsorgerische Unterbringung nach geltendem Recht ohnehin nicht angeordnet werden (BGE 145 III 441 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Zudem bleibt das Strafrecht autonom. Eine im Strafgesetzbuch vorgesehene Massnahme ist immer anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind.