Die ambulante Massnahme ist erforderlich und geeignet, um diesem Rückfallrisiko zu begegnen. Ein Abwägen der Gefährlichkeit des Beschwerdegegners und des Anliegens der Öffentlichkeit am Schutz der ungestörten (sexuellen) Entwicklung von Kindern einerseits mit dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers andererseits führt zum Schluss, dass eine ambulante Massnahme aus Verhältnismässigkeitsgründen anzuordnen ist. Sie erweist sich als erforderlich, geeignet und das mildeste Mittel. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers scheidet die Anordnung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen aus.